DER BETRIEB
Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft

Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft

BFH, Urteil vom 10.05.2017 – I R 51/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Geht das Vermögen eines Organträgers innerhalb der ersten fünf Jahre eines Ergebnisabführungsvertrags auf ein anderes Rechtssubjekt über, steht dies bei ununterbrochener Durchführung des Vertrags der steuerrechtlichen Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft ab diesem Zeitpunkt auch dann nicht entgegen, wenn die Organschaft in den Vorjahren wegen fehlender finanzieller Eingliederung nicht anzuerkennen war.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

KStG 2002 § 14 Abs. 2

KStG 2002 n.F. § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 1 Nr. 1, Satz 1 Nr. 3 Satz 1

BGB § 726, § 738 Abs. 1 Satz 1

Sachverhalt

Streitig ist die körperschaftsteuerrechtliche Anerkennung einer Organschaft im Streitjahr 2005.

Die Klägerin, eine AG, wurde im Jahre 2000 als GmbH gegründet. Am 02.11.2000 errichteten die Gesellschafter der Klägerin – die ED AG und die SW AG – die GbRalt als sog. Willensbildungsgesellschaft, um eine sog. Mehrmütterorganschaft (