Margenbesteuerung und ermäßigter Steuersatz
BFH, Beschluss vom 03.08.2017 – V R 60/16
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
1. Unterliegt eine Leistung, die im Wesentlichen in der Überlassung einer Ferienwohnung besteht und bei der zusätzliche Leistungselemente nur als Neben- zur Hauptleistung anzusehen sind, entsprechend dem EuGH-Urteil Van Ginkel vom 12.11.1992 (Rs. C-163/91, EU:C:1992:435 = DB 1993 S. 24Ls.]) der Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 306 MwStSystRL?
2. Bei Bejahung der Frage zu 1.: Kann diese Leistung neben der Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 306 MwStSystRL zusätzlich auch der Steuersatzermäßigung für die Beherbergung von Ferienunterkünften i.S.v. Art. 98 Abs. 2 MwStSyStRL i.V.m. Anh. III Nr. 12 unterliegen?
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
MwStSystRL Art. 98 Abs. 1, Art. 306, 308, Anh. III Nr. 12
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11, § 25
Sachverhalt
Die Klägerin vermietete im Streitjahr 2011 im eigenen Namen Häuser im Inland sowie in Österreich und Italien zu Urlaubszwecken an Privatkunden. Sie mietete