DER BETRIEB
Rückstellungen für ein Aktienoptionsprogramm

Rückstellungen für ein Aktienoptionsprogramm

BFH, Urteil vom 15.03.2017 – I R 11/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Eine AG kann Rückstellungen für Verbindlichkeiten aus einem Aktienoptionsprogramm zugunsten von leitenden Mitarbeitern nicht bilden, wenn die Optionen nur ausgeübt werden können, falls der Verkehrswert der Aktien zum Ausübungszeitpunkt einen bestimmten Betrag (hier: 10% des Ausübungspreises) übersteigt und/oder wenn das Ausübungsrecht davon abhängt, dass es in der Zukunft zu einem Verkauf des Unternehmens oder einem Börsengang kommt. Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines dieser Ereignisse ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1

HGB § 249 Abs. 1 Satz 1

Sachverhalt

Streitig ist im Revisionsverfahren noch die Bildung von Rückstellungen für ein Aktienoptionsprogramm; Streitjahre sind 2006–2010.

Die Klägerin, eine GmbH, ist nach Verschmelzung und Formwechsel Rechtsnachfolgerin der K-AG. Am ... 2006 beschloss die Hauptversammlung der K-AG