Einwendungsausschluss im Haftungsverfahren durch unterlassenen Widerspruch im insolvenzrechtlichen Prüfungstermin
BFH, Urteil vom 16.05.2017 – VII R 25/16
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Der als Haftungsschuldner nach § 69 AO in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 166 AO im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen unanfechtbar festgesetzte Steuern der von ihm vertretenen und in Insolvenz geratenen GmbH ausgeschlossen, wenn er im Prüfungstermin nicht anwesend gewesen ist und deshalb gegen die Forderungen keinen Widerspruch erhoben hat, sodass diese zur Tabelle festgestellt worden sind.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
AO §§ 69, 34 Abs. 1, § 191 Abs. 1, § 166
InsO §§ 176, 178, 201 Abs. 2
Sachverhalt
Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er beantragte am 22.10.2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft. Mit Beschluss vom 27.10.2009 ordnete das Amtsgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO) an und bestellte einen vorläufigen