DER BETRIEB
Kernbrennstoffsteuergesetz nichtig

Kernbrennstoffsteuergesetz nichtig

Kommentiert von VRiFG Thomas Müller

BVerfG, Beschluss vom 13.04.2017 – 2 BvL 6/13

Der Gesetzgeber ist nicht befugt, jenseits der in Art. 105, 106 GG genannten Steuerarten neue Steuerarten zu erfinden. Die Kernbrennstoffsteuer ist keine Verbrauchsteuer. Dem Bundesgesetzgeber fehlte deshalb die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass des Kernbrennstoffsteuergesetzes. Das Gesetz ist deshalb rückwirkend für alle Jahre nichtig.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entschiedene Rechtsfragen
  • III. Bedeutung für die Praxis

Streitjahre 2011-2016

I. Sachverhalt

Kernbrennstoff, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wurde, unterlag nach dem Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG) vom 08.12.2010 der Besteuerung. Nach Auffassung des Gesetzgebers handelte es sich um eine „Verbrauchsteuer i.S. der AO“. Die Steuereinnahmen aus der Kernbrennstoffsteuer betrugen für den Bundeshaushalt in den Jahren 2011-2016 insgesamt 6,285 Mrd. €.

Die Klägerin setzte im Jahr 2011 in den Reaktor eines von ihr