DER BETRIEB
Prozess gegen eine juristische Person: Keine Ordnungsgeldfestsetzung gegen das Vertretungsorgan wegen Ausbleibens im Termin

Prozess gegen eine juristische Person: Keine Ordnungsgeldfestsetzung gegen das Vertretungsorgan wegen Ausbleibens im Termin

BGH, Beschluss vom 30.03.2017 – BLw 3/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Ist eine juristische Person Partei eines Rechtsstreits, darf ein Ordnungsgeld gem. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur gegen sie, nicht jedoch gegen ihren gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (weiterer Beteiligter) ist Geschäftsführer der beklagten GmbH. Diese wird von den Klägern nach Kündigung eines Landpachtvertrages auf Nutzungsentschädigung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) Stralsund bestimmte für den 18.03.2016 einen Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Nichterscheinens einer Partei oder Erfolglosigkeit der Güteverhandlung einen unmittelbar anschließenden frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung. In der Terminsverfügung wurde zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts und eines Güteversuchs das persönliche Erscheinen der Kläger sowie der Beklagten angeordnet.