DER BETRIEB
Wegfall des Verlustvortrags bei Erwerb von Anteilen an KapGes. zwischen 25% und 50% für die Jahre 2008-2015 verfassungswidrig

Wegfall des Verlustvortrags bei Erwerb von Anteilen an KapGes. zwischen 25% und 50% für die Jahre 2008-2015 verfassungswidrig

Kommentiert von VRiFG Thomas Müller

BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017 – 2 BvL 6/11

Das BVerfG hat auf Vorlage des FG Hamburg § 8c (Abs. 1) Satz 1 KStG, wonach vor allem Verlustvorträge bei einem schädlichen Beteiligungserwerb anteilig untergehen, in den Fassungen von 2008-2015 für verfassungswidrig erklärt. Die Entscheidung betrifft nur die Übertragung von Anteilsrechten an KapGes. (nicht an anderen Körperschaften) und die Übertragung von mehr als 25%, aber nicht mehr als 50% des gezeichneten Kapitals (nicht den vollständigen Wegfall des Verlustvortrags bei einer Übertragung von mehr als 50% der Anteile). Sollte der Gesetzgeber nicht bis zum 31.12.2018 eine verfassungsgemäße Neuregelung beschließen, ist die Vorschrift rückwirkend nichtig, soweit das BVerfG ihre Unvereinbarkeit mit dem GG festgestellt hat. Dabei hat das BVerfG nicht nur die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift für das Streitjahr festgestellt, sondern auch für die Jahre ab 2010, in dem die Vorschrift wesentlich entschärft