DER BETRIEB
Neuregelung des Verlustabzugs bei Körperschaften erforderlich

Neuregelung des Verlustabzugs bei Körperschaften erforderlich

Marko Wieczorek

Marko Wieczorek
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Die Regeln zur Einschränkung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften sind mit dem Grundgesetz unvereinbar – mit seiner am 12. Mai veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Karten bei der Verlustnutzung nach einer Anteilsübertragung neu gemischt. Nach Ansicht der Verfassungsrichter fehlt ein sachlich einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften bei der Bestimmung ihrer steuerpflichtigen Einkünfte im Fall eines schädlichen Beteiligungserwerbs. Zwar betrifft die Entscheidung nicht den gesamten Regelungsbereich des § 8c KStG, sondern „nur“ den anteiligen Wegfall des Verlustvortrags, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25% und bis zu 50% der Anteile übertragen werden, doch die Auswirkungen sind trotzdem enorm. Zumal die Verfassungsrichter neben dem Neuregelungsauftrag festgelegt haben, dass bei dessen Nichterfüllung die Nichtigkeit der Vorschriften rückwirkend eintritt. Bereits in dieser Ausgabe stellt Müller die entschiedenen Rechtsfragen sowie die für die Praxis tragenden Entscheidungsgründe in seinem Kompaktbeitrag dar. Als „Paukenschlag aus Karlsruhe“ wertet Prinz die Entscheidung in seinem Gastkommentar. Dabei geht er insbesondere auf die vom Verfassungsgericht in Auftrag gegebene gesetzliche Neuregelung ein. Diese muss bis zum 31.12.2018 erfolgen und soll dann rückwirkend ab 2008 gelten. Der Idee, die Regeln zum „Fortführungsbedingten Verlustvortrag“ nach § 8d KStG rückwirkend in Kraft zu setzen, steht er dabei eher skeptisch gegenüber. Die Finanzminister werden sich jedenfalls auf Mindereinnahmen einstellen müssen und bei der Ausgestaltung der neuen Vorschrift die bestehenden Verlustvolumen vor Augen haben. Derzeit sieht es jedoch so aus, als könne der deutsche Fiskus auch diese Mindereinnahmen verkraften; auf Basis der aktuellen Steuerschätzung rechnen Bund, Länder und Gemeinden weiterhin mit wachsenden Steuereinnahmen. Nach der Prognose des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ werden sich die Einnahmen von 732,4 Mrd. € in diesem Jahr auf 852,2 Mrd. € im Jahr 2021 erhöhen.

Zu Steuermehrergebnissen tragen auch regelmäßig die steuerlichen Außenprüfungen bei, so führten USt-Sonderprüfungen im Jahr 2016 zu Mehrergebnissen von über 1,7 Mrd. €; ein Mehrergebnis von rund 16,8 Mrd. € wurde 2015 durch Betriebsprüfungen erzielt. Im Rahmen der Prüfungen werden zunehmend neue digitale Prüfungsmethoden eingesetzt, und mit deren Ergebnissen Unternehmen und Berater konfrontiert. In seinem Beitrag analysiert Krumm die sich daraus ergebenden Rechtsfragen und gibt Hinweise, inwieweit die Finanzverwaltung zur Zuschätzung berechtigt ist.

Mit diesen und den weiteren Themen wünsche ich Ihnen eine informative Lektüre dieser Ausgabe.

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