Ausbeutekalkulation als anerkannte Schätzmethode
Kommentiert von RiFG Prof. Dr. Volker Kreft
FG Niedersachsen, Urteil vom 10.05.2016 – 8 K 175/15
Ist die Buchführung eines Speiserestaurants nicht ordnungsgemäß, ist das FA dem Grunde nach zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt. Eine Schätzung aufgrund einer sog. Kalkulation nach Anteilen ist insoweit zulässig. Dabei wird zunächst ein Verhältnis zwischen Speisen und Getränken ermittelt. Eine anschließende Ausbeutekalkulation (im Streitfall für die Getränke) stellt dabei eine anerkannte Schätzmethode dar.
Inhaltsübersicht
- I. Problemaufriss
- II. Sachverhalt
- III. Entscheidung
- IV. Auswirkungen für die Praxis
Streitjahre 2006-2012
I. Problemaufriss
Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn der Stpfl. Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen, die der Stpfl. zu führen hat, nicht nach § 158 AO der Besteuerung zugrunde gelegt werden können.