DER BETRIEB
Keine Verbrauchereigenschaft einer GbR mit juristischer und natürlicher Person als Gesellschafter
Zur Inhaltskontrolle einer Haftungsbeschränkungsklausel – Keine Ausdehnung der Schutzvorschrift in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf eine rechtsfähige Personengesellschaft

Keine Verbrauchereigenschaft einer GbR mit juristischer und natürlicher Person als Gesellschafter

Zur Inhaltskontrolle einer Haftungsbeschränkungsklausel – Keine Ausdehnung der Schutzvorschrift in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf eine rechtsfähige Personengesellschaft

BGH, Urteil vom 30.03.2017 – VII ZR 269/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbstständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2, § 13 a.F., § 14

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus der freiberuflich tätigen Jutta A. und der J. GmbH, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, fordert – soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse – von den Beklagten zu 4-7 Schadensersatz sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht für weitere Schäden wegen Mängeln einer von der Beklagten zu 4 geplanten Glas-Blech-Fassade für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung in K.

Frau A. und ihr