USt-Pflicht von Zahlungen aufgrund einer vorgerichtlichen Abmahnung
Kommentiert von RiBFH Prof. Dr. Franceska Werth
BFH, Urteil vom 21.12.2016 – XI R 27/14
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- 1. Vorgerichtliche Abmahnung gem. UWG ist umsatzsteuerpflichtig
- 2. Nicht steuerbarer Schadensersatzanspruch ist subsidiär
- III. Praxishinweis
Zahlungen, die als Aufwendungsersatz für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen geleistet werden, sind als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt und nicht als nicht steuerbare Schadensersatzzahlungen zu qualifizieren.
Streitjahre 2006, 2007
I. Sachverhalt
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer GmbH, waren Dienstleistungen in Fragen der elektronischen Datenverarbeitung. In diesem Zusammenhang mahnte sie mehrere Mitbewerber wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab. Sie beauftragte hierfür einen RA, der in ihrem Namen die Mitbewerber aufforderte, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die entstandenen Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu erstatten. USt war in den geltend gemachten Aufwendungen nicht