DER BETRIEB
Steuern bei Sachzuwendungen: wo ist die Vereinfachung?

Steuern bei Sachzuwendungen: wo ist die Vereinfachung?

Marko Wieczorek

Marko Wieczorek
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Unentgeltliche Sachzuwendungen stellen immer häufiger ein Problem in der Steuerpraxis dar – man denke nur an die zuletzt wechselhafte Entwicklung bei der steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen. In seinem Beitrag zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG weist Niermann gar darauf hin, dass sich die Pauschalierung zu einem Schwerpunktthema im Rahmen von Außenprüfungen entwickelt hat. Dabei wurde die Vorschrift 2007 eigentlich zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens eingeführt. Doch wie so häufig im Steuerrecht wohnt dem Zauber der Vereinfachung die Möglichkeit der Falschanwendung inne. Und dass auch hier der Teufel im Detail steckt, zeigte schon das 2008 veröffentlichte Einführungsschreiben mit 39 Randnummern zur Anwendung der Vorschrift; beim Nachfolgeschreiben aus 2015 „reduzierte“ sich der Umfang auf nun 38 Randnummern. Doch damit sind bei Weitem noch nicht alle Zweifels- und Abgrenzungsfragen beantwortet, wie der Beitrag von Niermann zeigt. Darin werden die aktuellen Entwicklungen zur Ausübung und zum Widerruf des Pauschalierungswahlrechts, zur steuerlichen Behandlung von Bewirtungsaufwendungen, zum Zufluss im Rahmen einer Einkunftsart sowie zum Betriebsausgabenabzug der Pauschalsteuer aufbereitet und deren Folgen analysiert. Vielleicht wäre es für den Unternehmer einfacher, die Vorschrift nicht anzuwenden. Doch mit den Informationen in dieser Ausgabe kann die nachträgliche Inanspruchnahme für Mehrsteuern nach einer Außenprüfung verhindert werden.

Ganz im Gegensatz dazu müssen sich Steuerberater vermehrt auf Schadensersatzforderungen im Rahmen von Insolvenzfällen einrichten. Denn mit seiner Entscheidung vom 26.01.2017 hat der BGH die Anforderungen an Steuerberater bei den Hinweispflichten im Zusammenhang mit der Insolvenz des Mandanten erheblich ausgeweitet und damit die Haftungsrisiken stark erhöht. Mit seinem Urteil ändert der BGH nach knapp vier Jahren seine bisherige Rechtsauffassung. Noch 2013 vertrat er die Auffassung, dass keine Pflicht des Steuerberaters bestehe, Geschäftsführer auf die Verantwortung zur Prüfung der Insolvenzreife der Gesellschaft hinzuweisen. Die Folgen der Kehrtwende behandelt Zaumseil und analysiert die nunmehr geltenden Voraussetzungen der Haftung. Für den Berater gilt es, sich auf die neue Rechtslage für laufende und zukünftige – aber auch vergangene – Fälle einzustellen.

Mit diesen und den weiteren Themen wünsche ich Ihnen eine informative Lektüre dieser Ausgabe.

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