Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Umlaufvermögen bei einer gewerblich geprägten PersGes.
BFH, Urteil vom 19.01.2017 – IV R 10/14
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
1. Eine vermögensverwaltend tätige, aber gewerblich geprägte PersGes. i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann nicht nur Anlage-, sondern auch Umlaufvermögen haben. Die Zuordnung bestimmt sich nach der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im (fiktiven) Betrieb.
2. Goldbarren sind keine Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen oder Rechte i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 4 Alt. 3 EStG.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
EStG § 4 Abs. 3 Satz 1, 4 Variante 1, § 15 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 3 Satz 4 Variante 3 i.d.F. des StEindämmG
AO § 42
FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a
HGB § 247 Abs. 2
EGBGB Art. 43 Abs. 1
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GbR, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 15.12.2006 gegründet. Gesellschafter sind die A-GmbH & Co. KG, die B-GmbH & Co. KG und die GmbH (C-GmbH). Die Geschäftsführung obliegt der C-GmbH (§ 9 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag [GesV]). Gesellschaftszweck ist der Erwerb, die Verwaltung und