DER BETRIEB
Anforderungen an den Verzicht des Gläubigers auf ein Absonderungsrecht bei Anordnung der Eigenverwaltung

Anforderungen an den Verzicht des Gläubigers auf ein Absonderungsrecht bei Anordnung der Eigenverwaltung

BGH, Urteil vom 09.03.2017 – IX ZR 177/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

a) Die Anmeldung einer Forderung zur Tabelle ohne eine Beschränkung auf den Ausfall bedeutet keinen Verzicht auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung.

b) Der Verzicht auf eine abgesonderte Befriedigung ist nur dann wirksam, wenn der belastete Massegegenstand hierdurch für die Masse frei wird.

Bei Anordnung der Eigenverwaltung kann der Verzicht auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung nur gegenüber dem Schuldner erklärt werden.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

InsO § 52 Satz 2, § 190 Abs. 1 Satz 1, § 270 Abs. 1 Satz 1, § 270c Satz 2

Sachverhalt

Die Beklagte gewährte M. R. (fortan: Schuldner) ein Darlehen zur Finanzierung einer Profiliermaschine mit Zubehör. Die Maschine wurde ihr zur Sicherheit übereignet. Am 08.04.2013 kündigte sie das Darlehen wegen rückständiger Raten. Am 31.05.2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der Schuldner blieb verwaltungs- und