DER BETRIEB
Neue zusätzliche Berichtspflichten für Unternehmen

Neue zusätzliche Berichtspflichten für Unternehmen

Marko Wieczorek

Marko Wieczorek
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Durch Deutschland geht wieder ein „RUG“! Nachdem 2015 das BilRUG (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) in Kraft getreten ist, hat der Bundestag am 10.03.2017 das CSR-RUG (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) beschlossen. Beide Gesetzespakete hatten zur Aufgabe, EU-Richtlinien in deutsches Recht umzusetzen. Beim CSR-RUG ist dies die Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen. Mit der CSR-Richtlinie (Corporate-Social-Responsibility-Richtlinie) sollen bestimmte Unternehmen in ihren Bilanzen auch Informationen über ihre soziale Verantwortung, wie beispielsweise die Achtung der Arbeitnehmerrechte oder von Umweltbelangen, offenlegen. Ursprünglich hätte die Richtlinie bis zum 06.12.2016 in deutsches Recht umgesetzt werden sollen, aufgrund kontroverser Diskussionen konnte die Zeitvorgabe jedoch nicht eingehalten werden. Die Neuregelungen werden aber trotzdem für nach dem 31.12.2016 beginnende Geschäftsjahre gelten. Welche Unternehmen nunmehr welche neuen Berichtspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit erfüllen müssen, zeigt Kajüter auf . Dabei werden die Zusammenhänge mit anderen Vorschriften erläutert und Implikationen für Unternehmen, Abschlussprüfer und Aufsichtsräte beleuchtet. Auf die Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung geht zudem Böcking in seinem Gastkommentar ein. Gegenstand der Diskussionen im Gesetzgebungsverfahren war insbesondere, dass die gesetzlichen Vorgaben auf große kapitalmarktorientierte Unternehmen beschränkt bleiben und mittelständische Unternehmen nicht auf Umwegen belastet werden. Man darf gespannt sein, ob dieses Ziel erreicht wurde. Die Prüfung sollte in der bis Ende 2021 vorgesehenen Evaluierung der Berichtspflichten einbezogen werden, denn wichtiger als nachhaltig zu berichten ist es, nachhaltig und erfolgreich zu wirtschaften.

Eine Überprüfung wird auch bei der Besteuerung von Gewinnen oder Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG erfolgen: Mit einem aktuellen Beschluss hat der BFH das BMF aufgefordert, einem Verfahren zur Frage der Behandlung nachträglicher Anschaffungskosten nach der zivilrechtlichen Neuordnung des Kapitalersatzrechts durch das MoMiG beizutreten (vgl. RS1232841). Und auch die FG-Rechtsprechung trägt zur Rechtsentwicklung bei: Echarri und Sumalvico stellen eine Entscheidung des FG Hamburg vor, nach der Verluste aus der Veräußerung unentgeltlich erworbener Kapitalgesellschaftsanteile geltend gemacht werden können.

Mit diesen und den weiteren Themen wünsche ich Ihnen eine informative Lektüre dieser Ausgabe.

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