DER BETRIEB
Behandlung von Entschädigungszahlungen an die zur Durchführung von Statistiken eingesetzten Erhebungsbeauftragten
Zensus 2011 und Mikrozensus

Behandlung von Entschädigungszahlungen an die zur Durchführung von Statistiken eingesetzten Erhebungsbeauftragten

Zensus 2011 und Mikrozensus

OFD NRW, Verfügung vom 16.03.2017 – S 2257 – 1999/0021 – St 232

1. Zensus 2011

Nach dem Zensusgesetz 2011 vom 08.07.2009 (ZensG 2011, BGBl. I 2009 S. 1781) führten die statistischen Ämter des Bundes und der Länder im Jahr 2011 eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 09.05.2011 als Bundesstatistik durch.

Die Erhebungsbeauftragten erhielten nach § 11 Abs. 4 ZensG 2011, soweit sie ehrenamtlich eingesetzt wurden, für ihre Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG. Bei der Frage der Höhe der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG ist jedoch R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR zu beachten. Danach kann i.d.R. ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 175 € (200 € ab 01.01.2013) monatlich angenommen werden. Die Erhebungsbeauftragen haben jedoch die Möglichkeit, höhere abziehbare Erwerbsaufwendungen glaubhaft zu machen, R 3.12 Abs. 4 LStR. Soweit der steuerfreie Monatsbetrag von 175 € bzw. 200 € nicht ausgeschöpft wird