Behandlung von Entschädigungszahlungen an die zur Durchführung von Statistiken eingesetzten Erhebungsbeauftragten
Zensus 2011 und Mikrozensus
OFD NRW, Verfügung vom 16.03.2017 – S 2257 – 1999/0021 – St 232
Nach dem Zensusgesetz 2011 vom 08.07.2009 (ZensG 2011, BGBl. I 2009 S. 1781) führten die statistischen Ämter des Bundes und der Länder im Jahr 2011 eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 09.05.2011 als Bundesstatistik durch.
Die Erhebungsbeauftragten erhielten nach § 11 Abs. 4 ZensG 2011, soweit sie ehrenamtlich eingesetzt wurden, für ihre Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG. Bei der Frage der Höhe der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG ist jedoch R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR zu beachten. Danach kann i.d.R. ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 175 € (200 € ab 01.01.2013) monatlich angenommen werden. Die Erhebungsbeauftragen haben jedoch die Möglichkeit, höhere abziehbare Erwerbsaufwendungen glaubhaft zu machen, R 3.12 Abs. 4 LStR. Soweit der steuerfreie Monatsbetrag von 175 € bzw. 200 € nicht ausgeschöpft wird