DER BETRIEB
Behandlung der Vergütungsvorschüsse nach § 9 InsVV bei bilanzierenden Insolvenzverwaltern

Behandlung der Vergütungsvorschüsse nach § 9 InsVV bei bilanzierenden Insolvenzverwaltern

OFD NRW, Verfügung vom 15.03.2017 – S 2133 – 2016/0008 – St 143

Unter Beachtung des in § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 HGB geregelten Realisationsprinzips, welches auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG Anwendung findet (R 4.1 Abs. 4 Satz 2 EStR; BFH vom 10.09.1998 – IV R 80/96, BStBl. II 1999 S. 21 = DB 1998 S. 2502), sind sog. „Vergütungsvorschüsse“ nach § 9 InsVV bei bilanzierenden Insolvenzverwaltern erfolgswirksam zu erfassen und nicht als Anzahlungen zu passivieren.

Die Gewinnrealisierung tritt regelmäßig in dem Zeitpunkt ein, in dem der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung erbracht, d.h. seine Verpflichtung „wirtschaftlich erfüllt“ hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung so gut wie sicher ist. Zu diesem Zeitpunkt ist der Schwebezustand des zugrunde liegenden Geschäfts beendet und der Gewinn aus dieser Leistungsbeziehung nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB realisiert (vgl. BFH vom 03.08.2005 – I R 94/03, BStBl. II 2006 S. 20 = DB 2005 S. 2385 und