Deutscher Entleiher haftet bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung durch den ausländischen Verleiher
Kommentiert von RA/FAArbR Jörn Kuhn
BSG, Urteil vom 29.06.2016 – B 12 R 8/14 R
Bei der illegalen Arbeitnehmerüberlassung wird nach dem AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher fingiert, das sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigung zu qualifizieren ist. Der Entleiher haftet für den Gesamtsozialversicherungsbetrag. Im Fall der illegalen Arbeitnehmerüberlassung durch einen ausländischen Verleiher besteht die Haftung des deutschen Entleihers auch dann, wenn der ausländische Verleiher bereits das Arbeitsentgelt des Leiharbeitnehmers gezahlt und die hierauf entfallenden Beiträge an einen ausländischen Sozialversicherungsträger abgeführt hat.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Praxishinweise
I. Sachverhalt
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Beklagte (Deutsche Rentenversicherung Bund) vom Kläger (ein in Deutschland ansässiges Unternehmen) die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. 41.150 € für die Beschäftigung des beigeladenen