DER BETRIEB
Institutsvergütungsverordnung 3.0: Verpflichtung zum „Claw Back“

Institutsvergütungsverordnung 3.0: Verpflichtung zum „Claw Back“

Kommentiert von RA Dr. Thomas Gennert

Mit der jüngsten Neufassung der Institutsvergütungsverordnung, die am 01.03.2017 in Kraft trat, setzt die BaFin unionsrechtliche Vorgaben um, die infolge der Bankenskandale der jüngeren Vergangenheit entstanden sind. Eine Neuerung ist die Verpflichtung zur Vereinbarung sog. „Claw Back“-Regelungen mit den Mitarbeitern, auf deren Grundlage diese in bestimmten Fällen einen Teil ihrer Vergütung an das Institut zurückgeben sollen.

Inhaltsübersicht

  • I. Hintergrund: Die Institutsvergütungsverordnung
  • II. Neuregelung ab März: „Claw Back“-Klauseln
  • III. Praxisfolgen

I. Hintergrund: Die Institutsvergütungsverordnung

Bei der Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Institutsvergütungsverordnung – InstitutsVergV) handelt es sich um eine im Oktober 2010 in Kraft getretene aufsichtsrechtliche Rechtsverordnung, die die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) auf Grundlage des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)