DER BETRIEB
Verlustnutzung im Rahmen von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG als Steuersparmodell
– Zugleich Anmerkung zu FG Hamburg vom 25.11.2015 – 2 K 258/14, RS1230515 –

Verlustnutzung im Rahmen von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG als Steuersparmodell

– Zugleich Anmerkung zu FG Hamburg vom 25.11.2015 – 2 K 258/14, RS1230515 –

RA/Dipl.-Verwaltungswirtin (FH) Lorena Joana Echarri / RA Dr. Sebastian Sumalvico

Gem. § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG kann ein nicht wesentlich an einer KapGes. beteiligter Veräußerer von KapGes.-Anteilen gewerbliche Einkünfte erzielen, wenn er die zu veräußernden Anteile an der KapGes. zuvor unentgeltlich erworben hat und der Rechtsvorgänger in den letzten fünf Jahren zu mindestens 1% beteiligt war (wesentliche Beteiligung). Die Vorschrift kann allerdings – wie eine Entscheidung des FG Hamburg vom 25.11.2015 zeigt – auch für steuermindernde Gestaltungen genutzt werden, indem Verluste aus der Veräußerung unentgeltlich erworbener KapGes.-Anteile geltend gemacht werden. Hervorzuheben ist, dass neben der Nutzung als Steuersparmodell das Gericht zu der umstrittenen Thematik, ob im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG eine Einkünfteerzielungsabsicht des Rechtsnachfolgers vorliegen müsse, Position bezieht und deren generelle Notwendigkeit verneint. Die tragenden Gründe der Entscheidung werden