DER BETRIEB
Anwendung der Kleinbetragsverordnung auf ErbSt- und SchenkSt-Festsetzungen

Anwendung der Kleinbetragsverordnung auf ErbSt- und SchenkSt-Festsetzungen

OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 31.01.2017 – S 3900 A-009-St 119

Nach § 1 KBV sind ErbSt- und SchenkSt-Festsetzungen nur dann zu ändern oder zu berichtigen, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung

  1. für Steuern, die vor dem 01.01.2017 entstanden sind, mindestens 10 € beträgt,

  2. für Steuern, die nach dem 31.12.2016 entstanden sind bzw.