DER BETRIEB
Betriebsrat kann (ungeschwärzte) Vorlage individueller Zielvereinbarungen verlangen

Betriebsrat kann (ungeschwärzte) Vorlage individueller Zielvereinbarungen verlangen

Kommentiert von RA/FAArbR Bernd Weller

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2016 – 11 TaBV 36/15

Zielvereinbarungen dienen Unternehmen als Mittel zur Steuerung und Evaluierung der Leistung von Mitarbeitern. Über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei den Grundsatzfragen besteht weitgehend Einigkeit. Gestritten wird jedoch oft um die Frage, inwieweit der Betriebsrat auch bei den Zielen und Evaluierungen der einzelnen Mitarbeiter mitwirken darf und welche Informationsrechte ihm dabei zustehen. Das LAG Düsseldorf entschied hierzu, dass jedenfalls Datenschutzinteressen der Mitarbeiter den Informationsrechten des Betriebsrats nicht entgegenstehen.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Einordnung und Praxishinweise

I. Sachverhalt

Ein Unternehmen schloss mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Zielfestlegung und -bewertung (GBV). Die Leistungsbewertung war nicht unmittelbar vergütungsrelevant, aber für die berufliche Entwicklung (Beförderungen etc.)