DER BETRIEB
Neue Wege bei der betrieblichen Altersversorgung

Neue Wege bei der betrieblichen Altersversorgung

Marko Wieczorek

Marko Wieczorek
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Mit der planmäßigen Absenkung des Nettorentenniveaus vor Steuern bei der gesetzlichen Rentenversicherung auf voraussichtlich 44% im Jahre 2030 kommt es zu einer nachhaltigen Verschlechterung der Versorgungssituation im Alter, wenn nicht anderweitig vorgesorgt wird. Nachdem im ersten Schritt die private Vorsorge gefördert und damit gestärkt werden sollte, hatte sich die Große Koalition eine stärkere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) vor allem in kleineren und mittleren Betrieben vorgenommen. Im Frühjahr 2016 wurden durch Gutachten für das Bundesfinanzministerium (BMF) sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales konkrete Vorschläge zur bAV unterbreitet. Die gesetzliche Umsetzung soll in diesem Jahr mit dem im Dezember des letzten Jahres vom Kabinett verabschiedeten Betriebsrentenstärkungsgesetz erfolgen. Zu den arbeits- und aufsichtsrechtlichen Inhalten gibt Rößler einen ersten Überblick. Insbesondere wird dargelegt, was Arbeitgeber aufgrund der Einführung von reinen Beitragszusagen auf Basis von Tarifverträgen in das System der bAV ab 2018 zu beachten haben.

Neue Rahmenbedingungen gelten nun auch für insolvenzgefährdete Unternehmen, denn mit dem von Werth kommentierten Beschluss hat der Große Senat des BFH den Sanierungserlass des BMF für rechtswidrig erklärt. Der Finanzverwaltung ist es danach verwehrt Sanierungsgewinne allgemein auf Grundlage einer bundesweit geltenden Verwaltungsanweisung von der Besteuerung auszunehmen. Doch trotz dieser Entscheidung besteht in der Praxis weiterhin Bedarf an einer Regelung zur steuerlichen Verschonung von Gewinnen im Falle eines Forderungsverzichts. Nach der Streichung der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 66 EStG ab 1998 führte die Besteuerung von Sanierungsgewinnen zu erheblichen Härten. Daher hatte das BMF in dem Erlass aus 2003 festgelegt, dass die auf den Sanierungsgewinn entfallende Steuer gestundet bzw. erlassen werden kann. Nunmehr muss die Finanzverwaltung ohne allgemeine Vorgaben in jedem betroffenen Einzelfall prüfen, ob tatsächlich ein Billigkeitsgrund für die Ausnahme von der Besteuerung vorliegt. Damit ist abzusehen, dass die Entscheidung nicht den Schlusspunkt der Diskussion zur Besteuerung von Sanierungsgewinnen darstellt, sondern den Auftakt zur Diskussion für eine gesetzliche Regelung.

Mit diesen und den weiteren Themen wünsche ich Ihnen eine informative Lektüre dieser Ausgabe.

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