DER BETRIEB
Unwirksamkeit einer Rückgabeklausel in Leasingbedingungen
Zum Recht des Leasinggebers, bei Vertragsende den Rückgabeort und die Rückgabemodalitäten einseitig zu bestimmen – Anforderungen an ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Unwirksamkeit einer Rückgabeklausel in Leasingbedingungen

Zum Recht des Leasinggebers, bei Vertragsende den Rückgabeort und die Rückgabemodalitäten einseitig zu bestimmen – Anforderungen an ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

BGH, Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 263/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BGB § 241, § 269 Abs. 1, § 269 Abs. 2, § 293, § 295, § 302, § 305c, § 306, § 307 Abs. 1 Satz 1, § 310, § 315, § 546 Abs. 1

Sachverhalt

  1. a)

    Der Leistungsort für die § 546 Abs. 1 BGB zu entnehmende Pflicht des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand bei Vertragsende zurückzugeben, folgt nicht schon – i.S. einer Bringschuld – aus dieser Bestimmung, sondern richtet sich bei Fehlen einer (wirksamen) vertraglichen Festlegung nach der Auslegungsregel des § 269 Abs. 1, 2 BGB. Hieraus ergibt sich jedoch kein von einem konkreten Leistungsort

    DB 12/2017 S. 656>>

    abgelöstes Recht des Leasinggebers, bei Vertragsende den Rückgabeort und die Rückgabemodalitäten einseitig zu bestimmen.

  2. b)

    In Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf sich deren Verwender ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht grds. nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Das setzt voraus, dass