Unwirksamkeit einer Rückgabeklausel in Leasingbedingungen
Zum Recht des Leasinggebers, bei Vertragsende den Rückgabeort und die Rückgabemodalitäten einseitig zu bestimmen – Anforderungen an ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
BGH, Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 263/15
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
BGB § 241, § 269 Abs. 1, § 269 Abs. 2, § 293, § 295, § 302, § 305c, § 306, § 307 Abs. 1 Satz 1, § 310, § 315, § 546 Abs. 1
Sachverhalt
- a)
Der Leistungsort für die § 546 Abs. 1 BGB zu entnehmende Pflicht des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand bei Vertragsende zurückzugeben, folgt nicht schon – i.S. einer Bringschuld – aus dieser Bestimmung, sondern richtet sich bei Fehlen einer (wirksamen) vertraglichen Festlegung nach der Auslegungsregel des § 269 Abs. 1, 2 BGB. Hieraus ergibt sich jedoch kein von einem konkreten Leistungsort
DB 12/2017 S. 656>>abgelöstes Recht des Leasinggebers, bei Vertragsende den Rückgabeort und die Rückgabemodalitäten einseitig zu bestimmen.
- b)
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf sich deren Verwender ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht grds. nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Das setzt voraus, dass