DER BETRIEB
Pensionskasse: Kein rückwirkender Entfall der Anpassungsprüfungspflicht vor 2016
Einstandspflicht des Arbeitgebers – Betriebsrentenanpassung – Escape-Klausel – Keine Rückwirkung der Neuregelung

Pensionskasse: Kein rückwirkender Entfall der Anpassungsprüfungspflicht vor 2016

Einstandspflicht des Arbeitgebers – Betriebsrentenanpassung – Escape-Klausel – Keine Rückwirkung der Neuregelung

Kommentiert von RiArbG a.D. Dr. Volker Matthießen

BAG, Urteil vom 13.12.2016 – 3 AZR 342/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen
  • Anmerkung von RiArbG a.D. Dr. Volker Matthießen, Offenbach/M.:

Die Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2553) hat keine Bedeutung, wenn über die Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Anpassungsstichtagen vor dem 31.12.2015 zu entscheiden war.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 3, § 16 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2

Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob und inwieweit die Beklagte dem Kläger für eine Leistungskürzung der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (im Folgenden: PKDW) einzustehen hat sowie über die Anpassung der laufenden Leistungen zu den Anpassungsstichtagen 01.10.2008, 01.10.2011 und 01.10.2014.

Nur hinsichtlich dieser Anpassungsstichtage, der persönlichen Daten des