DER BETRIEB
Betriebsübergang: Sächliche Betriebsmittel für Betrieb eines Rettungsdienstes nicht allein identitätsbestimmend

Betriebsübergang: Sächliche Betriebsmittel für Betrieb eines Rettungsdienstes nicht allein identitätsbestimmend

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. André Zimmermann, LL.M. / RAin Louisa Kallhoff

BAG, Urteil vom 25.08.2016 – 8 AZR 53/15

In bisheriger Rspr. des BAG wurden die sächlichen Betriebsmittel, vor allem Rettungsfahrzeuge, als für den Betrieb eines Rettungsdienstes identitätsbestimmend eingestuft, während das Personal nur in betriebsmittelarmen Betrieben identitätsprägend sei. Das Gericht stellt nun aber klar, dass sich auch bei solchen Betrieben, die durch Betriebsmittel geprägt sind (wie z.B. ein Rettungsdienst), für die Feststellung eines Betriebsübergangs eine Gesamtbewertung keineswegs erübrigt.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Wege des Betriebsübergangs auf den Beklagten übergegangen ist.

Die Klägerin war zuletzt als Rettungsassistentin bei einem Verein beschäftigt, welcher für den beklagten Landkreis den Rettungsdienst durchführte und vier Rettungswachen mit sieben