DER BETRIEB
Insiderhandel und Marktmanipulation: Keine Ahndungslücke infolge der Änderung des WpHG durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz

Insiderhandel und Marktmanipulation: Keine Ahndungslücke infolge der Änderung des WpHG durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz

BGH, Beschluss vom 10.01.2017 – 5 StR 532/16

Durch die Neufassung von § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG zum 02.07.2016 ist es zu keiner Lücke in der Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation gekommen.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

WpHG § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2

StGB § 2 Abs. 3

OWiG § 4 Abs. 3

StPO § 354a

Aus den Gründen

1

Das LG hat den Angeklagten wegen der Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Marktmanipulation zu einer Geldbuße i.H.v. 650.000 € verurteilt, die i.H.v. 97.500 € als vollstreckt gilt, und ihn i.Ü. freigesprochen. Gegen die von dem Nichtrevidenten K. vertretene Nebenbeteiligte hat es den Verfall von Wertersatz i.H.v. 390.000 € angeordnet.

2

Die hiergegen gerichteten, jew. auf die Sachrüge gestützten Revisionen – im Falle des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt – decken keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf nur das Folgende:

Keine sachlich relevanten Unterschiede