DER BETRIEB
Arbeitsgerichtliche Ersetzung eines untätigen Wahlvorstands

Arbeitsgerichtliche Ersetzung eines untätigen Wahlvorstands

Kommentiert von RA/FAArbR Tobias Grambow

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2016 – 15 TaBV 1683/16

Wahlvorstände für die Wahl eines Betriebsrats sind verpflichtet, die Betriebsratswahl unverzüglich durchzuführen. Verstößt der Wahlvorstand gegen diese Verpflichtung, können der Betriebsrat, mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft – nicht jedoch der Arbeitgeber – die arbeitsgerichtliche Ersetzung des Wahlvorstands verlangen.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

In dem Betrieb des Arbeitgebers haben die Arbeitnehmer im Jahr 2013 einen elf-köpfigen Betriebsrat gewählt. Zwischenzeitlich war die Anzahl der verfügbaren Betriebsratsmitglieder – auch nach Ausschöpfen sämtlicher Ersatzmitglieder – auf weniger als elf abgesunken.

Im Januar 2016 hat der Betriebsrat einen Wahlvorstand bestellt, der sich am 04.02.2016 konstituierte. Dieser besteht aus dem stellvertretenden Schwerbehindertenvertreter und