DER BETRIEB
Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit Zweigniederlassung im Ausland bei einem dort geltenden strafbewehrten Bankgeheimnis

Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit Zweigniederlassung im Ausland bei einem dort geltenden strafbewehrten Bankgeheimnis

BFH, Urteil vom 16.11.2016 – II R 29/13

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Ein inländisches Kreditinstitut muss nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch die Vermögensgegenstände anzeigen, die von einer Zweigniederlassung im EU-Ausland verwahrt werden, selbst wenn dort ein strafbewehrtes Bankgeheimnis besteht.

2. Diese Anzeigepflicht ist mit Unionsrecht vereinbar und verletzt nicht die Souveränität des ausländischen Staates.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

ErbStG § 33 Abs. 1

AO § 125 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4

GG Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 25, Art. 100 Abs. 2

AEUV Art. 21, Art. 45, Art. 49, Art. 54

EMRK Art. 6

DBA Österreich

BWG Österreich § 38, § 101

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt im Inland ein Kreditinstitut und u.a. in Österreich die rechtlich unselbstständige Zweigstelle A. Die Steuerfahndungsstelle des FA forderte die Klägerin im September 2008 auf, ab dem 01.01.2001 alle von der Zweigstelle A für den inländischen Erblasser B verwalteten Vermögensgegenstände dem für die ErbSt