Nichtigkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz
BGH, Urteil vom 11.01.2017 – IV ZR 340/13
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Zur Wirksamkeit der Abtretung von Rechten aus einer Kapitallebensversicherung an ein Unternehmen, das sich geschäftsmäßig mit der Rückabwicklung solcher Versicherungsverträge befasst (hier: „Auslegungs- und Änderungsvereinbarung“).
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
BGB § 134
RDG § 2 Abs. 2, § 3
Sachverhalt
Die Klägerin, eine AG mit Sitz in der Schweiz, welche zurzeit der nachfolgenden Vereinbarungen nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz, im Folgenden: RDG) registriert war, macht aus abgetretenem Recht eines Versicherungsnehmers Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag gegenüber dem beklagten Versicherer geltend.
Der Versicherungsnehmer unterzeichnete am 22.12.2010 einen „Geld zurück!-Auftrag“, der den Verkauf seiner Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Klägerin zum Gegenstand hatte.
In einer Präambel des