DER BETRIEB
Gerichtsverwertbare Videoüberwachung im Betrieb nicht nur bei Straftaten

Gerichtsverwertbare Videoüberwachung im Betrieb nicht nur bei Straftaten

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Till Hoffmann-Remy

BAG, Urteil vom 22.09.2016 – 2 AZR 848/15

Das BAG hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Ermittlungs- und Kontrollmaßnahmen des Arbeitgebers auch ohne Kenntnis der betroffenen Arbeitnehmer zulässig und gerichtsverwertbar sind. Seine Entscheidung befasst sich unmittelbar „nur“ mit Videoüberwachung, dürfte jedoch auch unmittelbar auf andere Formen der Mitarbeiterkontrolle übertragbar sein. Sie bietet Arbeitgebern die dringend benötigte Rechtssicherheit für interne Untersuchungen und Compliance-Prozesse.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Problemaufriss: Videoüberwachung
  • III. Entscheidung
  • IV. Fazit und Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der Arbeitgeber, ein Einzelhandelsunternehmen, versuchte Warenfehlbeständen durch Mitarbeiterkontrollen auf den Grund zu gehen. Nachdem verschiedene weniger invasive Maßnahmen erfolglos blieben, wurde ergänzend zu einer ohnehin bestehenden offenen Videoüberwachung der Ladenräume mit dem Betriebsrat eine