Keine Fortsetzung einer aufgelösten GmbH nach Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse
KG Berlin, Beschluss vom 17.10.2016 – 22 W 70/16
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Eine GmbH, die durch die Rechtskraft eines die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abweisenden Beschlusses aufgelöst ist, kann nicht fortgesetzt werden.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 5
AktG § 274 Abs. 1 Satz 1
Sachverhalt
Die Beteiligte zu 1) ist seit dem 23.02.2001 in das Handelsregister eingetragen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg – Insolvenzgericht – vom 21.10.2011 ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zurückgewiesen worden. Die Auflösung der Gesellschaft aufgrund der Rechtskraft dieses Beschlusses ist von Amts wegen am 01.12.2011 eingetragen worden. Der Eintrag der Übernahme der Liquidatorenstellung des bisherigen Geschäftsführers (Beteiligter zu 2) in das Handelsregister erfolgte am 10.02.2012.
Mit einer notariell beglaubigten und in elektronischer