DER BETRIEB
Sachgrundlose Befristung im Anschluss an ein Heimarbeitsverhältnis möglich

Sachgrundlose Befristung im Anschluss an ein Heimarbeitsverhältnis möglich

Kommentiert von RA Alexander Maximilian Kossakowski

BAG, Urteil vom 24.08.2016 – 7 AZR 625/15

Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist – ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes – nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das BAG hatte in einem Rechtsstreit darüber zu entscheiden, ob ein Heimarbeitsverhältnis ein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG darstellt. Es kam zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist und ein Arbeitsvertrag auch dann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren kalendermäßig befristet werden kann, wenn zwischen den Parteien zuvor ein Heimarbeitsverhältnis bestanden hat.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die klagende Arbeitnehmerin war bei der beklagten Arbeitgeberin, welche Modeschmuck aus Asien importiert, in dem Zeitraum vom 01.10.2007 bis zum 31.12.2012 als Heimarbeiterin beschäftigt. Der