DER BETRIEB
Abgrenzung zwischen Dienstleistungs- und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag – Vertragsgestaltung nicht vernachlässigen!

Abgrenzung zwischen Dienstleistungs- und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag – Vertragsgestaltung nicht vernachlässigen!

Kommentiert von RAin Dr. Julia Prieschl / RA Dr. Markus Meißner

BAG, Urteil vom 20.09.2016 – 9 AZR 735/15

Zum 01.04.2017 tritt die AÜG-Reform in Kraft. Die Abgrenzung zwischen Dienstleistungs- und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wird auch danach aktuell bleiben. Dafür sorgt insb. der Wegfall der sog. „Fallschirmlösung“ bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung. Das BAG hat mit der vorliegenden Entscheidung seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Dienstleistung und Arbeitnehmerüberlassung konkretisiert. Haben die zum Vertragsabschluss berechtigten Personen keine Kenntnis von der Vertragsdurchführung, kommt es für die Abgrenzung ausschließlich auf den Vertragsinhalt an.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Parteien stritten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte betreibt als öffentlich-rechtliche Stiftung ein Museum. Aufgaben im Bereich „Besucherservice“ vergab sie auf der Grundlage eines „Dienstleistungsvertrags“ an die X-GmbH.