DER BETRIEB
Einziehung eines GmbH-Anteils: Einwurf-Einschreiben erfüllt formale Anforderungen eines eingeschriebenen Briefes gem. § 21 GmbHG

Einziehung eines GmbH-Anteils: Einwurf-Einschreiben erfüllt formale Anforderungen eines eingeschriebenen Briefes gem. § 21 GmbHG

Kommentiert von RA Dr. Peter Etzbach, LL.M. / RAin Sarah Scharf

BGH, Urteil vom 27.09.2016 – II ZR 299/15, DB 2016 S. 2837

Der BGH hat in seinem Urteil vom 27.09.2016 zwei Streitfragen rund um das 1997 eingeführte Einwurf-Einschreiben geklärt. Zum einen erfüllt dieses nach Ansicht des BGH die Anforderungen an die Zustellung mittels „eingeschriebenen Briefes“ gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG. Zum anderen hat der BGH die dem Einwurf-Einschreiben zukommende Beweiskraft geklärt: bei Vorlage der Belege besteht ein Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger.

Die Beklagte war per Einwurf-Einschreiben der Deutsche Post AG aufgefordert worden, einen noch offenen Betrag auf das Stammkapital der Klägerin zu zahlen. Nachdem die Zahlung nicht fristgemäß erfolgte, wurde der Geschäftsanteil der Beklagten kaduziert, die Beklagte also zwangsweise aus der GmbH ausgeschlossen. Die Parteien stritten zunächst über die Wirksamkeit des Ausschlusses.

Inhaltsübersicht

  • I. Kernaussagen des Urteils
  • II. Rechtliche