DER BETRIEB
Betriebsratsschulung: Einheitliche Bewertung der Erforderlichkeit

Betriebsratsschulung: Einheitliche Bewertung der Erforderlichkeit

Kommentiert von RA Nils-Frederik Wiehmann

BAG, Urteil vom 28.09.2016 – 7 AZR 699/14

Wird eine Schulungsveranstaltung vom Veranstalter nicht modulweise, sondern nur als Ganzes zur Buchung angeboten, ist auch die Beurteilung der „Erforderlichkeit“ der Schulung für die Betriebsratstätigkeit i.S.v. § 37 Abs. 2 und 6 Satz 1 BetrVG nur einheitlich möglich. Die Schulungsveranstaltung ist erforderlich, wenn die für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen Themen mit mehr als 50% zeitlich überwiegen.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten über Entgeltansprüche des Klägers für die Zeit seiner Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement.

Der Kläger ist im Betrieb G der Beklagten beschäftigt und Vorsitzender des dortigen Betriebsrats. Im Juli/August 2012 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BV BEM). § 3 der BV BEM sieht