Betriebsratsschulung: Einheitliche Bewertung der Erforderlichkeit
Kommentiert von RA Nils-Frederik Wiehmann
BAG, Urteil vom 28.09.2016 – 7 AZR 699/14
Wird eine Schulungsveranstaltung vom Veranstalter nicht modulweise, sondern nur als Ganzes zur Buchung angeboten, ist auch die Beurteilung der „Erforderlichkeit“ der Schulung für die Betriebsratstätigkeit i.S.v. § 37 Abs. 2 und 6 Satz 1 BetrVG nur einheitlich möglich. Die Schulungsveranstaltung ist erforderlich, wenn die für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen Themen mit mehr als 50% zeitlich überwiegen.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Praxishinweise
I. Sachverhalt
Die Parteien streiten über Entgeltansprüche des Klägers für die Zeit seiner Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement.
Der Kläger ist im Betrieb G der Beklagten beschäftigt und Vorsitzender des dortigen Betriebsrats. Im Juli/August 2012 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BV BEM). § 3 der BV BEM sieht