DER BETRIEB
Steuererklärungsfristen: Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2016 und Fristverlängerung

Steuererklärungsfristen: Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2016 und Fristverlängerung

Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 02.01.2017

Vorbemerkung

§§ 109 und 149 AO i.d.F. des StModernG vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016 S. 1679) sind zwar am 01.01.2017 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind allerdings erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen (Art. 97 § 10a Abs. 4 Satz 1 EGAO i.d.F. des StModernG). Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 01.01.2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 01.01.2018 liegen, sind daher weiterhin §§ 109 und 149 AO in der am 31.12.2016 geltenden Fassung anzuwenden.

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2016 sind die Erklärungen

  1. zur ESt – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags –,

  2. zur KSt – einschließlich der