DER BETRIEB
Erwerb einer Unternehmensbeteiligung für steuerliche Abschreibungszwecke: Bereicherungsausgleich bei Nichtigkeit des Treuhandvertrags
Formnichtigkeit eines Treuhandvertrags – Nichtigkeit der Vertragsabreden nach § 134 BGB wegen Rückdatierung zur steuerlichen Geltendmachung von Verlustzuweisungen – Zum Rückforderungsverbot gem. § 817 Satz 2 BGB – Abgrenzung zum Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG

Erwerb einer Unternehmensbeteiligung für steuerliche Abschreibungszwecke: Bereicherungsausgleich bei Nichtigkeit des Treuhandvertrags

Formnichtigkeit eines Treuhandvertrags – Nichtigkeit der Vertragsabreden nach § 134 BGB wegen Rückdatierung zur steuerlichen Geltendmachung von Verlustzuweisungen – Zum Rückforderungsverbot gem. § 817 Satz 2 BGB – Abgrenzung zum Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG

BGH, Urteil vom 14.12.2016 – IV ZR 7/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Ist ein Vertrag gem. §§ 134, 139 BGB unwirksam, weil mit einer vertraglichen Regelung (hier: Rückdatierung) eine Steuerverkürzung beabsichtigt war, so steht § 817 Satz 2 BGB der Rückforderung einer erbrachten Leistung nur insoweit entgegen, wie diese Leistung dem Vertragspartner gerade als Gegenleistung für die steuerverkürzende Abrede zufließen sollte.

Die Erwägungen, die im Fall eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG zur umfassenden Versagung bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche führen, gelten insoweit nicht in gleicher Weise (Abgrenzung zu BGH vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13, BGHZ 201 S. 1 = DB 2014 S. 1131; vom 11.06.2015 – VII ZR 216/14, BGHZ 206 S. 69 = DB 2015 S. 1777).

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BGB §§ 134, 817 Satz 2

Sachverhalt

Der Kläger verlangt, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, vom Beklagten, einem WP und StB, Ausgleich von Zahlungen aus