DER BETRIEB
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen)

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen)

BFH, Urteil vom 25.10.2016 – I R 57/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Die Hinzurechnung von Mietzinsen zur Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) setzt voraus, dass sich jene Entgelte auf die Benutzung solcher unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beziehen, die im Eigentum eines anderen stehen. Die aus diesem Gesetzeswortlaut abzuleitende fiktionale Annahme von Anlagevermögen als Tatbestandsvoraussetzung muss den konkreten Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Stpfl. orientieren (Senatsurteile vom 29.11.1972 – I R 178/70, BStBl. II 1973 S. 148 = RS0743001; vom 30.03.1994 – I R 123/93, BStBl. II 1994 S. 810 = DB 1994 S. 2064; vom 04.06.2014 – I R 70/12, BStBl. II 2015 S. 289 = DB 2014 S. 2199). Eine Geschäftstätigkeit als sog. Durchführungsgesellschaft schließt die Annahme von (fiktionalem) Anlagevermögen an den angemieteten Messeflächen aus.

Normenkette