DER BETRIEB
Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn und Liquidationsüberschuss

Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn und Liquidationsüberschuss

BFH, Urteil vom 10.08.2016 – I R 25/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Der Senat hält daran fest, dass eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG unterliegt und der hierdurch ausgelöste Wegfallgewinn, sofern er auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht, durch den Ansatz einer Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der betroffenen Forderungen zu neutralisieren ist (BFH vom 15.04.2015 – I R 44/14, BStBl. II 2015 S. 769 = DB 2015 S. 1633).

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG § 5 Abs. 1, Abs. 2a

GewStG § 7

HGB § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1

Sachverhalt

DB 16/2017 S. 884>>

In den auf den Schluss der Streitjahre (2000-2002) erstellten Bilanzen der Klägerin, einer GmbH, waren Gesellschafterdarlehen i.H.v. 18.289.275,66 DM (2000), 54.377.122,97 DM (2001) und 39.051.113,79 € (2002)