DER BETRIEB
„Folgen Sie uns (noch immer) auf Facebook“ – aber behalten Sie Ihre Meinung für sich!

„Folgen Sie uns (noch immer) auf Facebook“ – aber behalten Sie Ihre Meinung für sich!

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Martin Nebeling / RAin/FAinArbR Dr. Catharina Klumpp, LL.M.

BAG, Beschluss vom 13.12.2016 – 1 ABR 7/15

Am 13.12.2016 hat das BAG eine abschließende Entscheidung zur Frage von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei der Einrichtung einer Unternehmensseite auf Facebook getroffen und hat die bisherigen Entscheidungen der Instanzgerichte teilweise revidiert. Auch wenn die Entscheidungsbegründung noch nicht vorliegt, stellt sich bereits jetzt die Frage nach den praktischen Konsequenzen dieser Entscheidung.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Arbeitgeberin eröffnete zu Marketingzwecken eine Unternehmensseite auf Facebook. Die Seite wird von zehn Mitarbeitern der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit betreut. Hierzu bestehen für die Administratoren sowohl eine einheitliche als auch individuelle Nutzerkennungen, wobei die Anweisung besteht, für die Administration der Seite ausschließlich die einheitliche Nutzerkennung zu