DER BETRIEB
Organschaft: Der Gesetzeszweck der Ausschüttungssperre in § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB n.F. als Thesaurierungsgrund i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG
– Zugleich Anm. zum BMF-Schreiben vom 23.12.2016 –

Organschaft: Der Gesetzeszweck der Ausschüttungssperre in § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB n.F. als Thesaurierungsgrund i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG

– Zugleich Anm. zum BMF-Schreiben vom 23.12.2016 –

WP/StB Dr. Jens Hageböke / Prof. Dr. Joachim Hennrichs

Infolge der Niedrigzinsphase kommt es aufgrund des niedrigeren Abzinsungszinssatzes zu höheren Rückstellungswerten und damit zu steigenden (handels-)bilanziellen Belastungen der Unternehmen. Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und in § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB n.F. für die Ermittlung des durchschnittlichen Marktzinssatzes bei Verpflichtungen aus Altersversorgungsverpflichtungen einen Betrachtungszeitraum von zehn Geschäftsjahren (anstelle von bisher sieben Jahren) kodifiziert. Für den Unterschiedsbetrag, der sich gegenüber der bisher geltenden Rückstellungsbewertung ergibt, normiert § 253 Abs. 6 HGB n.F. eine Ausschüttungssperre. Eine Folgeanpassung des § 301 AktG erfolgte indes nicht, sodass handels-, gesellschafts- und steuerrechtlich einstweilen offen ist, ob de lege lata eine entsprechende Abführungssperre besteht. Namentlich das IDW und das BMF (im kürzlich veröffentlichten BMF-Schreiben vom 23.12.2016, DB 2017 S. 35, in diesem