DER BETRIEB
Zur Begründung der Haftung juristischer Personen gem. § 826 BGB

Zur Begründung der Haftung juristischer Personen gem. § 826 BGB

Kommentiert von RA Ronald Meißner, LL.M. / RAin Katharina Leoff, LL.M.

BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, DB 2016 S. 2405

Der BGH setzt sich mit den subjektiven Elementen der Haftung gem. § 826 BGB und der Möglichkeit der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung in diesem Zusammenhang auseinander.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Kernaussagen des Gerichts
  • III. Rechtliche Begründung
  • IV. Praxisfolgen

I. Sachverhalt

Die Beklagte ist Initiatorin einer Immobilienfondsgesellschaft und Mitherausgeberin des Fondsprospekts. Bei Prospektherausgabe bestand für das betroffene Grundstück ein Altlastenverdacht, der in dem Prospekt nicht erwähnt wurde. Die Kläger sind Gesellschafter der Fondsgesellschaft. Im Zuge von Bauarbeiten wurden auf dem Grundstück Bodenkontaminationen gefunden. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Vorstand der Beklagten Kenntnis von dem Altlastenverdacht hatte.

II. Kernaussagen des Gerichts

  1. Die Haftung einer juristischen Person aus §§ 826, 31 BGB setzt voraus, dass