DER BETRIEB
Fristlose Kündigung eines Berufskraftfahrers wegen privatem Drogenkonsum
Außerordentliche und ordentliche Kündigung – Drogenkonsum im privaten Bereich – Mitteilungspflicht

Fristlose Kündigung eines Berufskraftfahrers wegen privatem Drogenkonsum

Außerordentliche und ordentliche Kündigung – Drogenkonsum im privaten Bereich – Mitteilungspflicht

BAG, Urteil vom 20.10.2016 – 6 AZR 471/15

1. Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn der Berufskraftfahrer trotz des Konsums dieser „harten Drogen“ seine Fahrtätigkeit verrichtet hat.

2. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Drogenkonsum im privaten Bereich oder während der Arbeitszeit erfolgte.

3. Ob die Fahrtüchtigkeit des Berufskraftfahrers bei den durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, ist unerheblich.

4. Bestehen aufgrund eines positiven Drogentests begründete Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit, hat ein Berufskraftfahrer dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Zweifel bei Antritt der nächsten Fahrt noch bestehen. Die Verletzung dieser Verpflichtung