EuGH-Vorlage zur KapESt-Erstattung
Kommentiert von RiFG Dr. Michael Hennigfeld
FG Köln, Beschluss vom 31.08.2016 – 2 K 721/13
Das FG Köln legt dem EuGH die Frage vor, ob § 50d Abs. 3 EStG 2007 mit der Niederlassungsfreiheit und der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Auswirkungen für die Praxis
Streitjahr 2011
I. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine dänische Holdinggesellschaft, die zu 100% an einer in Deutschland ansässigen operativ tätigen GmbH beteiligt war. Daneben hielt sie Beteiligungen an operativ tätigen Gesellschaften in Dänemark und weiteren europäischen Ländern. Gesellschafter der Klägerin ist eine KapGes. mit Sitz in Zypern, deren Anteile wiederum von einer natürlichen Person, die in Singapur ansässig ist, gehalten werden.
Die Klägerin selbst verfügt über einen Telefonanschluss und eine E-Mail-Adresse, jedoch nicht über eigene Räumlichkeiten oder – abgesehen von dem Geschäftsführer, der zugleich auch Vorstand in diversen anderen Gesellschaften des Konzerns ist –