DER BETRIEB
Notarhaftung: Keine Nichtigkeit einer Geschäftsanteilsübertragung bei Formunwirksamkeit der darauf bezogenen Treuhandabrede

Notarhaftung: Keine Nichtigkeit einer Geschäftsanteilsübertragung bei Formunwirksamkeit der darauf bezogenen Treuhandabrede

Kommentiert von RA Dr. Dr. h.c. Georg Maier-Reimer / RA Timo Steffes-Holländer

BGH, Urteil vom 22.09.2016 – III ZR 427/15, DB 2016 S. 2472

In seinem Urteil vom 22.09.2016 hatte der BGH zu entscheiden, ob ein Notar, der einen Vertrag zur Abtretung von GmbH-Anteilen von dem bisherigen auf den neuen Treuhänder beurkundet, pflichtwidrig handelt, wenn er weiß, dass das Treuhandverhältnis mit dem neuen Treuhänder nicht beurkundet ist, er aber auf das Beurkundungserfordernis ausdrücklich hingewiesen hat und die Beteiligten die Beurkundung der Abtretung ausdrücklich ohne Beurkundung des Treuhandvertrages wünschten. Dazu hatte er insb. zu klären, ob die Anteilsabtretung mit der Treuhandabrede ein einheitliches Rechtsgeschäft i.S.v. § 139 BGB darstellt.

Inhaltsübersicht

  • I. Kernaussagen des Urteils
  • II. Rechtliche Begründung

I. Kernaussagen des Urteils

  1. Die Abtretung eines GmbH-Anteils von dem bisherigen an einen neuen Treuhänder stellt i.S.v. § 139 BGB keine rechtliche Einheit mit der Treuhandabrede