DER BETRIEB
Keine gewerbliche Prägung einer GbR bei Beteiligung einer natürlichen Person

Keine gewerbliche Prägung einer GbR bei Beteiligung einer natürlichen Person

BFH, Beschluss vom 22.09.2016 – IV R 35/13

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Wer persönlich haftender Gesellschafter i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist, bestimmt sich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine 2002 gegründete GbR. Gesellschafter sind die vermögensmäßig nicht beteiligte X-AG (AG), die keine Einlage zu leisten hat, sowie die Herren A mit einer Bareinlage von zunächst 499.000 € und B mit einer Bareinlage von 1.000 €. Zweck der Gesellschaft ist nach § 3 des Gesellschaftsvertrags (GV) der Aufbau, die Verwaltung, die Nutzung und die laufende Umschichtung eines Wertpapier-Portfolios. Die Geschäfte der Klägerin sollten ausschließlich durch die AG geführt werden (§ 14 Abs. 1 GV).

Zur Haftung heißt es in § 13 GV:

„(1) ... Die AG haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt.

(2) ... Die Haftung anderer Gesellschafter für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten ist auf