EuGH-Vorlage bezüglich § 50d Abs. 3 EStG 2007
Kommentiert von RiFG Dr. Michael Hennigfeld
FG Köln, Beschluss vom 08.07.2016 – 2 K 2995/12
Das FG Köln hat Zweifel, ob die Missbrauchsvorschrift im Zusammenhang mit der KapESt-Erstattung gem. § 50d Abs. 3 EStG 2007 mit der Niederlassungsfreiheit und der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Auswirkungen für die Praxis
Streitjahr 2007
I. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine in den Niederlanden ansässige KapGes., die mehrere Beteiligungen an Gesellschaften in verschiedenen Staaten hielt und verwaltete. Gesellschafter der Klägerin war eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland. Die Klägerin verfügte über ein eigenes Büro und zwei Mitarbeiter in den Niederlanden. U.a. war sie an einer deutschen, operativ tätigen GmbH zu 26,5% beteiligt. Die deutsche GmbH schüttete 2007 an die Klägerin einen Gewinn aus und behielt hierauf entfallende KapESt ein und führte diese an das FA ab. Die Klägerin begehrte daraufhin eine KapESt-Erstattung, welche