DER BETRIEB
Kollektive Regelung zur Nachweispflicht bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit fällt nicht in Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

Kollektive Regelung zur Nachweispflicht bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit fällt nicht in Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

BAG, Beschluss vom 23.08.2016 – 1 ABR 43/14

1. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sowohl über das „Ob“ als auch das „Wie“ mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG zu einem früheren Zeitpunkt für alle Arbeitnehmer regeln will.

2. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG für eine solche Regelung steht originär den jeweiligen Betriebsräten und nicht dem Gesamtbetriebsrat zu. Allein das Interesse an einer einheitlichen Regelung im Unternehmen kann dessen Zuständigkeit nicht begründen.

(Auszug aus den Orientierungssätzen der Richterinnen und Richter des BAG)

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BetrVG § 50 Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1

EFZG § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 261 Abs. 3 Nr. 1

Zusammenfassung:

Die Beteiligten stritten über die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zur