DER BETRIEB
Grundstückskaufvertrag: Trau keinem Exposé! – Öffentliche Äußerungen des Verkäufers und Haftungsausschluss

Grundstückskaufvertrag: Trau keinem Exposé! – Öffentliche Äußerungen des Verkäufers und Haftungsausschluss

Kommentiert von RA Jérôme S. Friedrich

BGH, Urteil vom 22.04.2016 – V ZR 23/15

In seinem Urteil vom 22.04.2016 befasste sich der BGH mit der Frage, ob ein in einem Grundstückskaufvertrag vereinbarter umfassender Haftungsausschluss für Sachmängel auch die nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers zu erwartenden Eigenschaften (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) eines Grundstücks oder des aufstehenden Gebäudes erfasst. Das Urteil des BGH ist nicht nur bei Immobilientransaktionen von Bedeutung. Es ist nicht auszuschließen, dass die Rspr. auch bei Unternehmenstransaktionen, bei denen ein notarieller Kaufvertrag abzuschließen ist, entsprechend anzuwenden sein wird.

Inhaltsübersicht

  • I. Kernaussage des Gerichts
  • II. Rechtliche Begründung
  • III. Praxisfolgen

I. Kernaussage des Gerichts

Der in einem Grundstückskaufvertrag vereinbarte umfassende Haftungsausschluss für Sachmängel erfasst auch die nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks oder des aufstehenden